Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 1 Zielsetzung
Stand: 10.06.2019
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 1 AEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 25.06.2002 – 9 AZR 439/01Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes: Verpflichtung eines ausländischen Arbeitgebers zur Beitragszahlung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BAG, 25.06.2002 – 9 AZR 406/00Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft: Verpflichtung eines ausländischen Arbeitgebers zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BAG, 25.06.2002 – 9 AZR 440/01Zitiert von 6
- BSG, 06.03.2003 – B 11 AL 27/02 RZitiert von 3
- BAG, 19.05.2004 – 5 AZR 449/03Zitiert von 5
- BAG, 25.06.2002 – 9 AZR 405/00Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft: Voraussetzungen der Erstreckung allgemeinverbindlicher Tarifverträge auf ausländische Arbeitgeber nach § 1 AEntG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.11.2023 – 10 AZR 343/22Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ZusammenhangstätigkeitenZitiert von 4
- LAG Hessen, 28.07.2023 – 10 Sa 1629/22 SKZitiert von 1
- LAG Hessen, 17.12.2021 – 10 Sa 403/21 SKZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.